Unsere Leistungen im Aufenthaltsrecht
Ob befristeter Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis oder drohende Abschiebung – wir vertreten Sie konsequent gegenüber Behörden und Gerichten.
Befristete Aufenthalte
Ein befristeter Aufenthaltstitel ist die Grundlage für Ihr Leben und Arbeiten in Deutschland. Wir unterstützen Sie umfassend bei der Beantragung und Verlängerung – aus familiären, beruflichen oder humanitären Gründen.
Niederlassungserlaubnis
Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen – in bestimmten Fällen auch früher. Wir prüfen Ihre Voraussetzungen und stellen die erforderlichen Anträge für Sie.
Freizügigkeitsrecht (EU)
EU-Bürger und ihre Familienangehörigen unterliegen besonderen Regelungen. Bei Verlustfeststellungen oder drohenden Aufenthaltsbeendigungen – z.B. wegen Sozialleistungsbezug – vertreten wir Sie entschlossen vor Behörden und Gerichten.
Abschiebeschutz
Eine drohende Abschiebung erfordert sofortiges Handeln. Wir reichen gerichtliche Eilanträge ein, prüfen alle Abschiebungshindernisse und kämpfen konsequent für Ihren Verbleib in Deutschland.
Einreisesperren
Eine Einreisesperre für den Schengenraum muss kein Endurteil sein. Wir prüfen Verkürzungsmöglichkeiten, beantragen Betretenserlaubnisse und begleiten Sie bei der Wiedereinreise in die Bundesrepublik.
Schengenvisum & Besuch
Abgelehnte Besuchsvisa für Familienmitglieder? Wir bereiten fundierte Unterlagen vor, machen die Rückkehrbereitschaft glaubhaft und vertreten Sie bei Bedarf im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Häufige Fragen
Ablehnungen von Besuchsvisa erfolgen häufig wegen angeblich fehlender Rückkehrbereitschaft. Entscheidend ist der Nachweis der finanziellen, familiären und sozialen Verwurzelung im Heimatland. Missverständnisse zum Reisezweck müssen gezielt ausgeräumt werden.
Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann anwaltliche Vertretung entscheidend sein. Sprechen Sie uns an.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie diesen voraussichtlich ohne öffentliche Mittel bestreiten können. Die Berechnung ist komplex – sie berücksichtigt Miete, Nebenkosten, alle Personen der Bedarfsgemeinschaft und anrechenbares Einkommen. Ausnahmen gelten u.a. bei körperlichen oder geistigen Einschränkungen sowie in bestimmten Sonderfällen. Wir prüfen Ihren individuellen Fall genau.
Ausländische Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes haben nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der Regel Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis – sofern die Personensorge tatsächlich ausgeübt wird. Ohne Sorge- oder Umgangsrecht besteht kein automatischer Anspruch.
Sofort handeln! Behörden bewerten Sorge- und Umgangsrechte häufig fehlerhaft. Kontaktieren Sie uns umgehend, bevor Maßnahmen vollzogen werden.
Der Vorwurf der Scheinehe stützt sich häufig auf widersprüchliche Angaben in getrennten Anhörungen oder fehlende Belege zur gemeinsamen Lebensgeschichte. Die Ernsthaftigkeit der Ehe lässt sich durch Reisebelege, Kommunikationsnachweise, gemeinsame Zukunftspläne und eidesstattliche Versicherungen glaubhaft machen.
Eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ist innerhalb eines Monats möglich. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.