Asylrecht
Schutz & Zuflucht


Mandatsanfrage

01

Beratung

Im Rahmen einer Beratung können die asylrechtlichen Besonderheiten, Regelungen zur Umverteilung und Arbeitsaufnahme besprochen und die Anhörung vorbereitet werden. 

02

Klage und Berufung

Die Berufung im Asylrecht ist eingeschränkt und wird nur zugelassen, wenn Verfahrensfehler vorliegen, es sich eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ handelt oder die Entscheidung von OVG-Entscheidungen abweicht.

03

Dublin-Verfahren

Sie haben Fingerabdrücke in einem anderen EU-Land abgegeben? Wir prüfen die Erfolgsaussichten, Überstellungsfristen & legen Rechtsmittel ein.

04

Flughafenasyl

Aufgrund der Nähe unserer Kanzlei zum Frankfurter Flughafen unterstützen wir Sie in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern vor Ort im Flughafenasylverfahren und begleiten Sie zur Anhörung. 

Bleiben Sie informiert.

Aktuelles zum Asylrecht

Neue Entscheidung: Bei alleinstehenden Frauen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland kann im Einzelfall angenommen werden, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären (VG Hannover, Urteil vom 20.01.2026 – 2 A 9746/25) Für alleinstehende Männer gilt dies jedoch nicht.

Die EU hat erstmals eine verbindliche Liste sicherer Herkunftsländer beschlossen: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien. Aus diesen Staaten eingereiste Asylbewerberinnen und -bewerber sollen künftig in beschleunigten Verfahren geprüft werden, was die Ablehnungsquote erhöht.

Mehrere Verwaltungsgerichte entscheiden: Nach der aktuellen Erkenntnislage ist der türkische Staat grundsätzlich nicht willens, weiblichen Opfern schwerer, wiederholter, häuslicher Gewalt Schutz zu bieten. Betroffenen Frauen ist daher Schutz zuzuerkennen (u.a. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2025 – A 12 K 1987/25; VG Köln, Urteil vom 25.08.2025 – 22 K 6753/24.A)

Wegen der anhaltenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen im Iran haben mehrere Bundesländer, darunter Nordrhein‑Westfalen und Schleswig‑Holstein, vorübergehend Abschiebungen in den Iran ausgesetzt. Andere Bundesländer handhaben die Rückführungen noch unterschiedlich, eine bundeseinheitliche Regelung gibt es derzeit nicht.


Wir beantworten
Ihre Fragen

Asylbewerber haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.

Die konkrete Aufnahme der Arbeit muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. 

Ein Arbeitsverbot gilt für Personen, deren Asylverfahren als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde.

Ferner besteht ein Arbeitsverbot für für Personen aus sicheren Herkunfsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Nach Anmeldung in einer Erstaufnahmeeinrichtung werden Asylbewerber  nach einem bestimmten Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Je nach Kapazitäten müssen Sie zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung (LEA) und in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) bleiben. Die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann maximal 18 Monate betragen; bei Familien mit minderjährigen Kindern maximal 6 Monate. Asylsuchende werden (außer in Stadtstaataen) sodann auf die Kommunen verteilt. Umverteilungsanträge können erst nach der Zuweisung in eine Kommune gestellt werden. 

Während des Asylverfahrens können Sie grundsätzlich heiraten. Eines der größten Hindernisse hierbei ist jedoch die ungeklärte Identität, die in Ihrer Aufenthaltsgestattung vermerkt sein kann und der Umstand, dass viele Asylbewerber keinen Reisepass besitzen. Wenn Sie keinen Reisepass besitzen, sollten Sie zumindest eine gültige ID Karte und eine Geburtsurkunde abgeben, damit Ihre Identität als „geklärt“ vermerkt wird. 

Wenn Sie Fingerabdrücke in Kroatien oder in einem anderem Mitgliedstaat der EU abgegeben haben, sind diese im sog. EURODAC-System einzusehen. Ihr Asylantrag wird mit hoher Wahrscheinlichkeit als „unzulässig“ abgelehnt sowie die Abschiebung in den Dublin-Staat angedroht. Die Überstellungsfrist beträgt 6 Monate. Bitte beachten Sie, dass diese 6 Monate von neu beginnen, wenn ein etwaiger Eilantrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Daher bietet es sich an, die Überstellungsfrist durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und ggf. strategisch zu handeln.