Asylrecht

Schutz und Zuflucht in Deutschland

Wir stehen Ihnen in den vielfältigen Bereichen des Asylrechts, angefangen bei Ankunft in Deutschland bis hin zur Vertretung in Klage- und Berufungsverfahren sowie Abschiebeverfahren als erfahrene und zuverlässige Rechtsberatung zur Seite. 

Beratung

Im Rahmen einer Beratung können die asylrechtlichen Besonderheiten, Regelungen zur Umverteilung und Arbeitsaufnahme besprochen und die Anhörung vorbereitet werden. 

Flughafenasyl

Aufgrund der Nähe unserer Kanzlei zum Frankfurter Flughafen unterstützen wir Sie in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern vor Ort im Flughafenasylverfahren und begleiten Sie zur Anhörung. 

Dublin-Verfahren

Als spezialisierte Kanzlei beraten und vertreten wir Sie optimal in Dublin-Fällen. Ihr Einzelfall wird genau begutachtet, Überstellungsfristen exakt ausgerechnet und Rechtsmittel innerhalb der Wochenfrist eingelegt. 

Klage- und Eilverfahren

Ihr Asylantrag wurde abgelehnt? Wir legenKlage und ggf. Eilantrag für Sie ein. Auch vertreten wir Sie in der Berufungsinstanz bei den Oberverwaltungsgerichten. 

Berufungen

Die Berufung im Asylrecht ist eingeschränkt und wird nur zugelassen, wenn Verfahrensfehler vorliegen, es sich eine Frage von „grundsätzlicher Bedeutung“ handelt oder die Entscheidung von OVG-Entscheidungen abweicht. Lassen Sie die Erfolgschancen durch uns prüfen.

Meist gestellte Fragen

Nach Anmeldung in einer Erstaufnahmeeinrichtung werden Asylbewerber  nach einem bestimmten Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Je nach Kapazitäten müssen Sie zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung (LEA) und in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) bleiben.

Nach dem Asylgesetz können Sie grundsätzlich für maximal 6 Monate verpflichtet werden, zunächst in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Danach werden sie auf die Städte verteilt und kommen dort in eine GU, wobei die Städte und Gemeinden für die Unterbringung zuständig sind.

Während der Dauer des laufenden Asylverfahrens sind die Asylbewerber und Flüchtlinge verpflichtet, maximal 2 Jahre in der GU zu wohnen. Danach besteht in der Regel die Möglichkeit in eine eigene Wohnung zu ziehen.

Asylbewerber haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.

Die konkrete Aufnahme der Arbeit muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. 

Ein Arbeitsverbot gilt für Personen, deren Asylverfahren als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde.

Ferner besteht ein Arbeitsverbot für für Personen aus sicheren Herkunfsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Während des Asylverfahrens können Sie grundsätzlich heiraten. Eines der größten Hindernisse hierbei ist jedoch die ungeklärte Identität, die in Ihrer Aufenthaltsgestattung vermerkt ist und der Umstand, dass viele Asylbewerber keinen Reisepass besitzen. 

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um die Wege der Identitätsklärung zu besprechen. 

Wenn Sie Fingerabdrücke in Kroatien oder in einem anderem Mitgliedstaat der EU abgegeben haben, sind diese im sog. EURODAC-System einzusehen. Ihr Asylantrag wird mit hoher Wahrscheinlichkeit als „unzulässig“ abgelehnt sowie die Abschiebung in den Dublin-Staat angedroht. 

In Dublin-Fällen haben Sie eine Woche Zeit, Klage und Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. 

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um die sog. Überstellungsfrist auszurechnen und das Gerichtsverfahren optimal vorzubereiten. 

Die Quote der positiv beschiedenen Asylanträge liegt im Jahr 2024 bei 46,7 Prozent. Das heißt, dass mehr als die Hälfte der Anträge abgelehnt werden. Sie müssen sich frühzeitig über Alternativen und einen Wechsel in das Aufenthaltsrecht informieren.

Ein Wechsel ist unter bestimmten Voraussetzungen für Fachkräfte oder Auszubildende möglich. Auch kann eine Eheschließung einen Wechsel möglich machen. 

Zwecks Überprüfung Ihres konkreten Einzelfalles und Information sowie Vorbereitung der Alternativen, können Sie uns gerne kontaktieren. 

Kontaktieren Sie uns. 

Wir unterstützen Sie
im Asylverfahren

E-Mail

info@kanzlei-akcan.de

Telefon

0178 5800825

Standort

Borsigallee 18
60388 Frankfurt am Main