Arbeitsmigration

Ihre berufliche Zukunft in Deutschland

Deutschland hat einen großen Bedarf an qualifizierten Fachkräften. 

Die Einwanderung und Integration ausländischer Arbeitnehmer in den deutschen Arbeitsmarkt soll mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vereinfacht und erleichtert werden. Das Gesetz bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten für Fachkräfte, „Quasi“-Fachkräfte, Auszubildende, Studierende, kurzzeitig Beschäftigte u.v.w.

Wir helfen Ihnen, sich eine berufliche Zukunft mit Bleibeperspektive in Deutschland aufzubauen.

Beratung

Im Rahmen einer Beratung überprüfen wir Ihre Abschlüsse, Zertifikate und sonstigen Qualifikationsnachweise für das Anerkennungsverfahren. Auch erörtern wir Alternativen und Zwischenlösungen für Ihre individuelle Situation. 

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Gerne initiieren wir für Sie das sog. beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Verwaltungsverfahren mit verkürzten Bearbeitungszeiten und beschleunigter Terminierung. 

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademiker. Voraussetzung ist die Anerkennung als Fachkraft sowie ein Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 45.300 EUR; bei Mangelberufen 41.041,80 EUR (2024). Wir prüfen Ihren Fall und stellen die erforderlichen Anträge. 

Arbeitsplatzsuche & Chancenkarte

Mit der Chancenkarte können Personen aus Drittstaaten ohne Arbeitsplatzangebot einreisen, um in Deutschland nach einem Arbeitgeber zu suchen. Die Chancenkarte funktioniert nach einem sog. Punktesystem. Für Merkmale wie u.a. Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung erhalten Sie Punkte. Wir prüfen und beantragen für Sie die Chancenkarte.

Remonstration
oder Klage

Ihr Antrag wurde abgelehnt? Wir legen bei den deutschen Auslandsvertretungen Remonstration ein oder erheben Klage gegen ablehnende Entscheidungen von Ausländerbehörden und Botschaften. 

Meist gestellte Fragen

Wenn Sie 45 Jahre alt oder älter sind, müssen Sie ein bestimmtes Bruttojahresgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen können.

Das Mindestgehalt liegt im Jahr 2024 bei 49.830 Euro.

Wenn Sie diesen Mindestgehalt nicht erreichen, müssen Sie eine alternative Altersvorsorge wie zB Rentenbezüge, Mieteinnahmen oder sonstige gesicherte Einkünfte nachweisen. 

Dies gilt sowohl für Fachkräfte als auch für nicht qualifizierte Arbeiter, die ein Arbeitsvisum in Deutschland anstreben.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder eine Blaue Karte EU besitzen, ist Ihr Aufenthaltstitel mit Ihrer konkreten Arbeitsstelle verknüpft. Sie müssen frühzeitig die Ausländerbehörde über den Wechsel informieren und diesen beantragen.

Dies gilt nicht, wenn Sie schon seit mindestens zwei Jahren mit einem solchen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gearbeitet haben oder sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen mit einem solchen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten (Studienzeiten gelten nicht). 

Kontaktieren Sie uns für detaillierte Auskünfte. 

IT-Spezialisten können bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung unabhängig von einem formalen Abschluss einreisen.

Voraussetzung ist, dass sie ihre Qualifikation durch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen und in der Regel über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die Mindestgehaltsgrenze liegt bei 52.560 Euro brutto (Stand 2023).

 

Ausländische Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit haben, können gemeinsam mit ihren Ehepartern und Kindern einreisen.

Dafür müssen diese  beabsichtigen, länger als ein Jahr in Deutschland zu bleiben. Teilweise werden Deutschkenntnisse verlangt, wobei Ausnahmen für Ehepartner von Hochqualifizierten, Forschern, Inhabern der ‚Blauen Karte EU‘, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte, Angehörigen bestimmter Staaten (z.B. USA, Kanada, Australien, Japan). sowie von Fachkräften mit akademischer Ausbildung gemacht werden. 

Als Berufserfahrener ohne formelle Anerkennung können Sie in Deutschland in nicht-reglementierten Berufen arbeiten. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 19c Abs.2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV kann beantragt werden. 

Als Nachweis benötigen Sie die positive Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)sowie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro (Jahr 2024). 

Im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft können Sie das Anerkennungsverfahren mit Unterstützung Ihres Arbeitgebers nach der Einreise in Deutschland durchführen und zeitgleich eine Beschäftigung ausüben. 


Diese Regelung der sog. Anerkennungspartnerschaft ist neu!

Voraussetzung hierfür ist eine Bewertung Ihrer Qualifikationen von der ZAB, ein konkretes Arbeitsplatzangebot, A2 Sprachzertifikat sowie eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber.

Der Aufenthaltstitel wird grds. für 12 Monate ausgestellt. 

Kontaktieren Sie uns, um die neue Möglichkeit der Einreise ohne Anerkennung zu besprechen. 

Sie haben eine Frage?

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir melden uns innerhalb weniger Stunden bei Ihnen. 

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