Arbeitsmigration
Ihre berufliche Zukunft
Beratung &
Dokumentenprüfung
Im Rahmen einer Beratung überprüfen wir Ihre Abschlüsse, Zertifikate und sonstigen Qualifikationsnachweise für das Anerkennungsverfahren. Auch erörtern wir Alternativen und Zwischenlösungen für Ihre individuelle Situation.Â
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademiker. Voraussetzung ist die Anerkennung als Fachkraft sowie ein Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 50.700 EUR; bei Mangelberufen und Berufseinsteigern gilt 45.934,20 EUR (Stand: 2026).Â
Anerkennungspartnerschaft
Sie möchten Fachkräfte aus Drittstaaten schnell und rechtssicher beschäftigen? Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht, dass Fachkräfte das Anerkennungsverfahren ihrer ausländischen Qualifikation erst nach der Einreise starten und gleichzeitig eine qualifizierte Tätigkeit aufnehmen. Grundlage ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 3 AufenthG, zunächst für ein Jahr, verlängerbar bis zu drei Jahren. Wir unterstützen Sie dabei, das Verfahren effizient zu gestalten.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Sie haben sich für die Rekrutierung einer ausländischen Fachkraft entschieden und möchten die Erteilung des Visums beschleunigen? Gerne initiieren wir für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.
Chancenkarte
Mit der Chancenkarte können Personen aus Drittstaaten ohne Arbeitsplatzangebot einreisen, um in Deutschland nach einem Arbeitgeber zu suchen. Die Chancenkarte funktioniert nach einem sog. Punktesystem. Für Merkmale wie u.a. Sprachkenntnisse oder Berufserfahrung erhalten Sie Punkte. Wir prüfen und beantragen für Sie die Chancenkarte.
Visum für Berufskraftfahrer
Drittstaatler können auch ohne formale Ausbildung als LKW- oder Busfahrer beschäftigt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 24a Abs. 1 BeschV zustimmt. Voraussetzung sind die erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse sowie die Grund- oder beschleunigte Grundqualifikation. Die BA prüft im Zustimmungsverfahren ausschließlich Arbeitsbedingungen wie Gehalt und Arbeitszeiten; die Verantwortung für die Qualifikationen liegt beim Arbeitgeber.
Häufig gestellte
Fragen (FAQ)
Ich bin 45 Jahre alt oder älter. Kann ich als Fachkraft arbeiten?
Wenn Sie 45 Jahre alt oder älter sind, müssen Sie ein Bruttojahresgehalt von 55.770 EUR (Stand: 2026) für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen können. Dies können Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Heimatland, private Renten- oder Lebensversicherungen oder auch Immobilienbesitz oder sonstiges Vermögen (z. B. Sparguthaben, Aktien) sein.Â
Ich möchte meine Arbeit wechseln. Geht das?
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung oder eine Blaue Karte EU besitzen, ist Ihr Aufenthaltstitel mit Ihrer konkreten Arbeitsstelle verknüpft. Sie müssen frühzeitig die Ausländerbehörde über den Wechsel informieren und diesen beantragen.
Kann ich meine Frau und Kinder mit nach Deutschland nehmen?
Ausländische Fachkräfte, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit haben, können gemeinsam mit ihren Ehepartern und Kindern einreisen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Im Rahmen einer Beratung kann diese genau ausgerechnet und etwaige Fehlbeträge ermittelt werden.Â
Ich bin nicht anerkannt, habe aber Berufserfahrung. Kann ich ein Visum erhalten?
Als Berufserfahrener ohne formelle Anerkennung können Sie in Deutschland in nicht-reglementierten Berufen arbeiten. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 19c Abs.2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV kann beantragt werden.
Als Nachweis benötigen Sie die positive Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)sowie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 45.630 Euro (Jahr 2026). Beachten Sie hier, dass für Personen älter als 45 Jahre die o.g. Gehaltsgrenze gilt.