Aufenthaltsrecht
Sicheres Bleiberecht
Befristete Aufenthalte
Ein befristeter Aufenthaltstitel ist die Grundlage für Ihr Leben und Arbeiten in Deutschland. Ob aus familiären Gründen, zur beruflichen Ausübung oder aus humanitären Anlässen: die rechtlichen Anforderungen an die Erteilung und Verlängerung sind manchmal komplex und an strikte Voraussetzungen geknüpft. Wir unterstützen Sie umfassend bei der Beantragung und Durchsetzung Ihrer Rechte auf Aufenthalt.
Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. In bestimmten Fällen ist dies auch schon früher möglich. Wir stellen die erforderlichen Anträge für Sie.
Freizügigkeitsrecht (EU)
Das Freizügigkeitsgesetz enthält verschiedene Regelungen im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthaltes für EU- Bürger und ihre Familienangehörigen. Nicht selten kommt es aufgrund von u.a. Sozialleistungsbezug o.Ä. zu Verlustfeststellungen und Aufenthaltsbeendigungen. Wir beraten Sie rund um das Freizügigkeitsgesetz, vertreten Sie gegenüber deutschen Behörden und legen Klage gegen Verlustfeststellungen ein.Â
Abschiebeschutz
Eine drohende Ausweisung und Abschiebung erfordert sofortiges Handeln. Wir vertreten Sie konsequent im Kampf um Ihren Verbleib in Deutschland und reichen zur Sicherung Ihres Status notwendige Klagen sowie gerichtliche Eilanträge ein. Dabei prüfen wir alle rechtlichen Möglichkeiten und Abschiebungshindernisse, um Ihren Aufenthalt auch in schwierigen Situationen zu schützen.
Einreisesperren
Sie haben eine Einreisesperre für den Schengenraum? In bestimmten Fällen kann gegen die Einreisesperre rechtlich vorgegangen werden. Es ist u.a. möglich sie nachträglich verkürzen zu lassen oder eine sog. Betretenserlaubnis er erlangen. Nach erfolgreichem Verkürzungs- oder Befristungsantrag prüfen wir die Wiedereinreise in die Bundesrepublik und unterstützen Sie hierbei.Â
Schengenvisum / Besuch
Sie möchten Ihre Familie in Deutschland besuchen? Ein Schengen-Visum scheitert oft an Zweifeln der Behörden an der Rückkehrbereitschaft oder der Glaubhaftmachung des Reisezwecks. Wir unterstützen Sie dabei, diese Voraussetzungen durch fundierte Unterlagen glaubhaft zu machen und Ihren Besuchsaufenthalt rechtssicher vorzubereiten. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, setze wir Ihre Interessen im Klageverfahren effektiv durch.
Häufig gestellte
Fragen (FAQ)
Das Schengen-Visum/Besuchsvisum meiner Eltern wurde abgelehnt, obwohl wir alle Unterlagen eingereicht haben. Was können wir tun?
Das Schengen-Visum/Besuchsvisum von insbesondere älteren Personen (Eltern, älteren Geschwistern), jedoch auch von jungen, unverheirateten Personen aus Drittstaaten wie u.a. Marokko, Tunesien, Algerien, Indien, Pakistan wird oftmals mit der Begründung der fehlenden Rückkehrbereitschaft oder fehlende Glaubhaftmachung des Reisezwecks abgelehnt. Unterstellt wird damit, dass die Visabegehrenden nicht vor Ablauf ihres Visums wieder zurück in ihre Heimatländer reisen würden. Wichtig ist, dass eine finanzielle, familiäre und soziale Verwurzelung im Heimatland mit entsprechenden Nachweisen dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Der Rückkehrwille ist daher glaubhaft zu machen. Bezüglich des Reisezweckes sind etwaige Missverständnisse zu klären. Sie können unsere Kanzlei entweder zur Beratung konsultieren, in dem all diese Dokumente erarbeitet werden oder uns direkt für das Klageverfahren mandatieren. Über den „Mandatsanfragebutton“ können Sie bequem Ihr Anliegen schildern und Ihre Unterlagen hochladen.Â
Die Niederlassungserlaubnis wird mir nicht erteilt, weil mein Lebensunterhalt nicht gesichert sei.
Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis wird u.a. vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Zwar setzt der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG nur voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers – nicht auch seiner Familienangehörigen – gesichert ist, jedoch hat das BVerwG die Lebensunterhaltssicherung auf die Bedarfsgemeinschaft erstreckt.
Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel iSv § 2 Abs. 3, das heißt insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft. Â
Ausnahmen gibt es für hiervon nur für Personen, die den Lebensunterhalt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können.Â
Ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, hängt daher von folgenden Faktoren ab: Miethöhe, Stromkosten, Personen in der Bedarfsgemeinschaft, konkret anrechenbares Einkommen. Dies bedarf einer individuellen Prüfung. Nutzen Sie uns Mandatsanfrage-Formular, um eine Beratung oder direkte Mandatierung anzufragen.
Ich habe ein deutsches Kind, aber soll abgeschoben werden. Ist das möglich?
Grundsätzlich vermittelt die Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem deutschen Kind einen starken Schutz vor Abschiebung. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG haben ausländische Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen in der Regel einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie die Personensorge tatsächlich ausüben. Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, kann auch ein gelebtes Umgangsrecht ausreichen, um einen Aufenthalt zu vermitteln und eine Abschiebung aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes von Familie (Art. 6 GG) rechtlich unmöglich zu machen.
Wenn jedoch kein Personensorge- oder Umgangsrecht besteht, kann ein Anspruch nach § 28 AufenthG nicht geltend machen.
Dies ist in vielen Fällen jedoch nur eine Vermutung oder Unterstellung. Die Praxis zeigt, dass Behörden das Personen- und Umgangsrecht fehlerhaft werten und eine Ausweisung verfügen. In einer solchen Situation ist es entscheidend, sofort rechtlich gegen die Abschiebungsandrohung – bereits im Anhörungsverfahren (!) – vorzugehen und den bestehenden, schützenwürdigen Kontakt zum Kind glaubhaft  nachzuweisen und ggf. Ermessens- und Bewertungsfehler der Behörden aufzuzeigen.Â
Wir empfehlen eine Anwaltskonsultation bereits im Anhörungsverfahren.Â
Der Antrag auf Ehegattennachzug meiner/s Partner/in wurde mit der Begründung einer "Scheinehe" abgelehnt.
Der Vorwurf einer Scheinehe (Verdacht der Umgehung von Einreisevorschriften) ist ein schwerwiegendes Hindernis beim Visumverfahren. Die Botschaft stützt sich dabei oft auf widersprüchliche Angaben in getrennten Anhörungen oder fehlende Belege über die gemeinsame Lebensgeschichte. Insbesondere beim sog. Eheschließungsvisum sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöht, da noch keine schützenwürdige Ehe vorliegt. Doch auch beim Ehegattennachzug nach Eheschließung ist es den Behörden erlaubt, in bestimmten Fällen Rückfragen zu stellen und Nachweise zu fordern. Hier empfiehlt es sich auch bereits im außergerichtlichen Visaverfahren Rechtsbeistand zu konsultieren.Â
Doch oftmals gehen die Wertungen der Behörden zu weit und verletzten die Beteiligten erheblich in ihren Rechten. Im Falle einer Ablehnung muss innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.Â
Ziel ist es dann, die Ernsthaftigkeit Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft durch geeignete Nachweise (z. B. Reisebelege, lückenlose Kommunikation, gemeinsame Pläne oder eidesstattliche Versicherungen) glaubhaft zu machen und die Argumente der Behörde zu entkräften. Da es hier auf juristische Detailarbeit und eine präzise Argumentation ankommt, ist eine frühzeitige anwaltliche Vertretung entscheidend, um den Nachzug erfolgreich durchzusetzen.
Über das Mandatsanfrage-Formular können Sie uns direkt die Unterlagen zur Verfügung stellen und die Mandatierung anfragen.Â