"From the River to the Sea
Palestine will be free"
VGH Kassel Beschluss vom 22.03.2024, Az. 8 B 560/24.
Versammlungsrecht
Am 22.03.2024 erzielte unsere Kanzlei einen wichtigen Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel (Az. 8 B 560/24). Erfolgreich konnten wir unseren Mandanten gegen das Verbot des Slogans „From the river to the sea, Palestine will be free“ durch die Stadt Frankfurt verteidigen.
Zum Hintergrund:
Die Stadt Frankfurt am Main untersagte unserem Mandanten, jedoch auch anderen pro-palästinensischen Aktivisten, die Verwendung des Slogans „From the River to the Sea, Palestine will be free“ auf Versammlungen im öffentlichen Raum. Dies begründete sie maßgeblich mit der Verbotsverfügung des Bundesinnenministerium im Hinblick auf das Betätigungsverbot der sog. Hamas und Samidoun, in der der Slogan als „Kennzeichen“ der Organisationen bezeichnet wurde.
Für unseren Mandanten erhoben wir daraufhin Klage und beantragte einen Eilrechtsschutz, um das Verbot vorerst außer Kraft zu setzen.
Sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Beschl. v. 21.03.2024, Az. 5 L 940/24.F) als auch der Verwaltungsgerichtshof in Kassel gaben uns Recht: der Slogan ist von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt. Die von der Stadt Frankfurt nahezu als „erwiesene“ Strafwürdigkeit des Slogans wurde von den Gerichten abgelehnt: die strafrechtliche Relevanz des Slogans sei höchst fragwürdig. Somit widersprachen die Gerichte eindeutig der Einschätzung einiger Staatsanwaltschaften.
Insbesondere wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Frankfurt als auch vom VGH Kassel hervorgehoben, dass mehrere Interpreationsmöglichkeiten des Slogans möglich seien. Es sei war inhaltlich anzunehmen, dass damit der Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan) Fluss bis zum Mittelmeer auch die Gebiete des Staates Israel meine. Die Parole sage aber nichts darüber aus, wie dieses Ziel erreicht werden solle, so der VGH Kassel in der Mitteilung. Zur Zielerreichung seien „verschiedene Mittel und Wege“ denkbar. So könne es auch beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes erreicht werden.
Besonders interessant und rechtspolitisch relevant ist insbesondere die Bezugnahme des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums.
Hierzu heißt es wörtlich wie folgt:
"Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die denkbar weitgefasste Verfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat jedenfalls hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ aufgrund der Anknüpfung an den Inhalt einer politisch unliebsamen Meinungsäußerung mit Art. 5 Abs. 1, insbesondere Satz 3, Abs. 2 GG unvereinbar ist und der staatlichen Neutralitätspflicht nicht genügt, entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf politische Anschauungen zielt und sich die Verfügung vom 2. November 2023 daher als teilnichtig darstellen könnte."
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.03.2024, Az: 5 L 940/24.F
Diese Beschlüsse sind ein wichtiger Erfolg für die Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Deutschland.
Wir begrüßen insbesondere, dass die Handlungsmotivation vieler Behörden, nämlich die o.g. Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums, mit hoher Wahrscheinlichkeit (teil)nichtig ist. Es ist über diesen Einzelfall hinaus zu sehen: Wenn nunmehr die Exekutive per Verfügung eine politisch unliebsame Meinungsäußerung verbietet und dies innerhalb der Bevölkerung, Wissenschaft und Rechtsprechung umkommentiert bleibt, so fungiert dies als Negativbeispiel und öffnet eine Tür für spätere, auch radikalere Regierungen und Vorgehen.
Sie verkennt in jeglichen Hinsichten die Gewaltenteilung und Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit als eine der wichtigsten Grundlage für eine funktionierende Demokratie.
Unsere Kanzlei wird sich auch in Zukunft engagiert für die Wahrung und Beachtung der Grundrechte einsetzen und Betroffene vor Gerichten vertreten.